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SATZUNG FÜR DEN FEUERWEHRVEREIN
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Winkelbrunn e.V.“
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz e.V.
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Der Verein hat seinen Sitz in Freyung-Winkelbrunn.
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Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Winkelbrunn, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter (§8 Absatz 1 und Absatz 2) sind grundsätzlich Ehrenämter.
- Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
- Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Vergaberecht kann von der Mitgliederversammlung auf die erweiterte Vorstandschaft übertragen werden.
§3 Mitglieder
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Mitglieder des Vereins können sein:
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Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
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ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
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fördernde Mitglieder,
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Ehrenmitglieder.
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Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Sie soll ihren Wohnsitz in Winkelbrunn und den umliegenden Ortschaften haben.
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Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des erweiterten Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod des Mitglieds,
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durch Austritt,
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durch Streichung von der Mitgliederliste,
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durch Ausschluss.
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Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
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Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbetrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand
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Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern und gehört zugleich dem erweiterten Vorstand an:
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dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr
- dem Kassenwart
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
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Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
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dem Vorsitzenden,
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dem stellvertretenden Vorsitzenden,
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dem Schriftführer,
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dem Kassenwart,
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dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr
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dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr,
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dem Jugendwart,
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den Gerätewarten,
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den drei Beisitzern.
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Die unter Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 9 genannten Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Mitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
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Außer durch Tod erlischt das Amt eines Mitgliedes des erweiterten Vorstands mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten erweiterten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit des erweiterten Vorstands
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Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
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Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
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Einberufung der Mitgliederversammlung,
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Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
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Verwaltung des Vereinsvermögens,
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Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
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Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
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Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
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Im Innenverhältnis gilt: Der Vorsitzende dessen Stellvertreter und der Kommandant können dringende Rechtsgeschäfte für den Verein mit einem Betrag bis zu 250,- Euro ohne vorherige Zustimmung des erweiterten Vorstands tätigen.
§ 10 Sitzung des erweiterten Vorstands
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Für die Sitzung des erweiterten Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Mitglieds des erweiterten Vorstands.
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Über die Sitzung des erweiterten Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
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Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
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Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
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Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer,
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Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
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Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbebeschluss des Vorstands,
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Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
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Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Zeitung „Passauer Neue Presse“ oder in elektronischer Form einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
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In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied – ab Vollendung des 12.Lebensjahres stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigt Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
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Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
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die Ehrennadel oder
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die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Freyung, 11.01.2009
einstimmiger Beschluss der Mitgliederversammlung (siehe Anwesenheitsliste)
geändert durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.01.2011
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Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Winkelbrunn, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Vereinsämter (§8 Absatz 1 und Absatz 2) sind grundsätzlich Ehrenämter.
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Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
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Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Vergaberecht kann von der Mitgliederversammlung auf die erweiterte Vorstandschaft übertragen werden.
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